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Zurückschneiden von Bäumen und Hecken
Das kantonale Strassengesetz verpflichtet die Grundeigentümer, die Bereiche Fahrbahn und Trottoir von ausladenden Ästen freizuhalten. Einhängendes Astwerk von Bäumen und Hecken behindert die Sicht und bildet eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer. Die Grundeigentümer werden deshalb gebeten, im Herbst Hecken und Bäume im Bereich von Fahrbahnen, Trottoirs und im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen so zurückzuschneiden, dass keine Beeinträchtigungen vorhanden sind. Die lichte Höhe ab Boden beträgt 4.5 Meter im Fahrbahnbereich und 2.5 Meter bei Trottoirs. Bei Einmündungen und Kreuzungen dürfen Sträucher und Hecken nicht höher und näher als 60 Zentimeter sein. Die Gemeinde dankt für das Verständnis und die rechtskonforme Ausführung der Arbeiten.